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Aktuelle Seite: Sonne am Balkon
Cover von Bio Magazin Sonne am Balkon

BALKON-KRAFTWERK

Sonne am Balkon

Kleine Plug-and-Play-Module sind perfekte Photovoltaik-Lösungen für Haushalte, die über keine eigenen Dachflächen verfügen. Erfüllt Balkon-Photovoltaik wirklich die Erwartungen der Kunden? Ist es mit Kaufen, Montieren, Anstecken tatsächlich getan?

Angesichts horrender Energiepreise klingt die Lösung so einfach wie plausibel: Balkon-Kraft­werke werden lediglich montiert und an die Steckdose angesteckt und schon fließt der eigene Ökostrom. So versprechen es zumindest die Anbieter. Tatsächlich ist der Gedanke, den eigenen Ökostrom zu produzieren, ohne dass große Geräte im Weg sind und teure Montage­techniker engagiert werden müssen, durchaus attraktiv, denn den eigenen Strom zu produ­zieren, ist zweifellos der Trend unserer Zeit. Gänzlich ohne Experten geht es dann aber meistens wohl doch nicht.

 

Unser Beitrag zur Energiewende. Ohne die Nutzung von Solarstrom wird die Energiewende wohl nicht gelingen – dieser gehört zu einem Gesamtenergiekonzept dazu. Daher setzen Haus­besitzer immer öfter auf eigene Photovoltaik (PV)-Anlagen auf dem Dach. Kleinst-PV-Anlagen können sogar in Wohnungen für die Extradosis Ökostrom und somit ein gutes Gewissen sorgen. Schließlich will jeder seinen Beitrag zur Energiewende leisten und dabei gutes Geld sparen.

Balkon-Kraftwerke, die auch als Plug-in-, Plug & Play- oder steckerfertige Anlagen bezeichnet werden, sind in Österreich seit einigen Jahren bis 800 Watt erlaubt. Diese Begrenzung be­zieht sich auf den Wechselrichter, die Modulleistung selbst ist unbegrenzt möglich. Wer jedoch zu viel Leistung, also mehr als 2000 Watt, an den Wechselrichter anschließt, läuft Gefahr, die Anlage zu überlasten, sodass der Wechselrichter über kurz oder lang den Geist aufgibt.

 

Lieber bewilligen lassen. Da mit Kleinst-PV-Anlagen keine baulichen Veränderungen am Gebäude vorgenommen werden, ist eine Bewilligung des Eigentümers nicht erforderlich. Jedoch kommt es durch das Anbringen der Paneele zu einer Änderung im Erscheinungsbild des Hauses, was wiederum bewilligungspflichtig ist. Der Vermieter oder Eigentümer kann daher durchaus ein Veto einlegen. Ob ein Verfahren für den Mieter ausgehen würde, sei nicht unbedingt gesichert.

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