Rund 2,2 Millionen Speisen und damit fast zwei Drittel der täglich außer Haus verzehrten Speisen werden nach Angaben des Landwirtschaftsministeriums täglich in heimischen Großküchen und Kantinen ausgegeben. Nachdem jahrelang über eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung in der Gastronomie und in Gemeinschaftsküchen diskutiert wurde, ist diese nun mit 1. September zumindest für Letztere in Kraft getreten.
Verpflichtend ist die Ausschilderung in einer transparenten Form, etwa durch einen Aushang oder die Angabe in der Speisekarte. Kontrollieren soll das die jeweilige Lebensmittelaufsicht der Länder, bei mehrfachen Verstößen droht nach Angaben des Konsumentenschutzministeriums eine Verwaltungsstrafe. Allerdings: Die neue Kennzeichnung gilt nur für Fleisch (Rind, Schwein, Geflügel, Schaf, Ziege und Wild), Eier, Milch und Milchprodukte (Butter, Käse, Joghurt, Sauerrahm und Topfen). Bei Fleisch muss das Tier laut Aussendung des Landwirtschaftsministeriums am angegebenen Ort geboren, gemästet und geschlachtet werden. Bei Milch bezieht sich die Herkunftskennzeichnung auf die Region, in der das Tier gemolken wurde, bei Eiern auf den Ort, in dem sie gelegt wurden. Sie muss aber auch nur dann angegeben werden, wenn das Fleisch im Ganzen, beispielsweise als Schnitzel oder Braten und/oder in Teilen wie bei Gulasch angeboten wird. Bei Milch und Milchprodukten sowie bei Eiern gilt die Kennzeichnungspflicht jedoch nur, wenn diese als einzelne Speisen oder Beilage angeboten werden.
Vorbildfunktion gesichert. Eine Kennzeichnungspflicht besteht weiters dann, wenn Speisen eine dieser Zutaten als qualitativen Bestandteil enthalten. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Zutat in der Bezeichnung der Speise genannt wird, wie etwa bei Milchreis, Käsespätzle oder Eierspeise. „Dass wichtige tierische Produkte wie Faschiertes, Schinken und Wurst nicht von der Kennzeichnungspflicht umfasst sind, trägt ebenso nicht zu mehr Transparenz bei“, kritisiert in dem Zusammenhang die Wiener Tierschutzombudsstelle.